Aufsichtspflicht & Co. – welche rechtlichen Regeln gelten in der Kita?

Die Kinder beaufsichtigen, die Eltern auf die Einhaltung der Schließzeiten hinweisen, keine persönlichen Informationen über die Kinder nach außen geben… Die gängigen gesetzlichen Regeln werden von jedem Erzieher ohne weiteres Nachdenken eingehalten. Trotzdem ist es gut, sich einige Punkte immer wieder ins Gedächtnis zu rufen.
Hinweis: Bitte habe Verständnis dafür, dass wir die Themen hier nur anreißen können – und keine rechtsverbindlichen Aussagen treffen.

Welche Aufsichtspflichten gibt es für Erzieher in der Kita?

Erzieherinnen und Erzieher in der Kita haben eine Vielzahl von Aufsichtspflichten, die ihre Verantwortung für die Kinder, die sie betreuen, widerspiegeln. Hier sind einige wichtige Aufsichtspflichten:
  1. Betreuung: Die Kinder müssen sicher und geschützt betreut werden, um Unfälle oder Verletzungen zu vermeiden.
  2. Förderung der Kinder: Erzieher sind verantwortlich für die Förderung der Kinder in Bereichen wie Spiel, Bildung und sozialer Interaktion.
  3. Gesundheit und Sicherheit: Die Kinder müssen gesund und sicher betreut werden, was bedeutet, dass Erzieher sicherstellen müssen, dass angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Krankheiten und Verletzungen ergriffen werden.
  4. Kommunikation: Erzieherinnen und Erzieher müssen eng mit den Eltern und anderen Betreuungspersonen zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse und Wünsche der Kinder erfüllt werden.
  5. Umsetzung von Regeln und Verhaltenskodex: Erzieher sind verantwortlich für die Umsetzung von Regeln und Verhaltenskodex in der Einrichtung und die Überwachung, dass Kinder diese einhalten.
  6. Überwachung von Aktivitäten: Erzieher_innen müssen die Kinder bei allen Aktivitäten, einschließlich Spiel und Lernen, überwachen, um sicherzustellen, dass sie sicher und angemessen durchgeführt werden.

Dies sind einige der wichtigsten Aufsichtspflichten, die Erzieher in der Kita haben. Es ist wichtig, dass sie diese Pflichten ernst nehmen, um sicherzustellen, dass die Kinder in ihrer Obhut sicher und gut gepflegt sind.

Schreckgespenst Aufsichtspflicht?

Da die Eltern die Aufsichtspflicht an die Erzieher abgeben, liegt bei Letzteren große Verantwortung. Doch wie genau soll sie in der Praxis umgesetzt werden? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besagt zum Thema Aufsichtspflicht bzw. „Personensorge“:

Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

  • 1631 Abs. 1, BGB

Aber bedeutet „beaufsichtigen“ ständige Kontrolle? Darf ein ungestümer Dreijähriger allein zur Toilette gehen? Was machen drei Vorschulkinder im schlecht einsehbaren Teil des Außengeländes? Klar ist: Die Gesetze können nicht jeden Einzelfall und jede Konstellation abdecken und bleiben daher unscharf, wenn es um den konkreten Umfang einer ausreichenden Aufsicht geht.

Erfahrene Erzieher können sich meist auf ihre Intuition verlassen, sie werden die Kinder und ihre Fähigkeiten entsprechend einschätzen. Unerfahrene Erzieher sollten gar nicht erst in die Situation kommen, in einer Risikosituation wie einem Schwimmbadbesuch eine große Kindergruppe alleine beaufsichtigen zu müssen. Trotzdem ist niemand perfekt, Unfälle passieren leider – und im schlimmsten Fall entscheiden die Gerichte.

Ab wann gilt die Aufsichtspflicht?

Durch den Betreuungsvertrag mit der Einrichtung übertragen die Eltern die Aufsichtspflicht auf den Träger und dieser wiederum auf die Leiterin und das Personal der Kita. Sobald die Kinder mit den Eltern während der Öffnungszeiten in die Einrichtung kommen, übernimmt das Personal die Verantwortung. Die Eltern sind aber nicht von ihrer Pflicht entbunden, wenn sie ihr Kind beispielsweise nur auf dem Parkplatz absetzen und es auf dem Weg zur Kita parkende Autos beschädigt. Holen die Eltern ihr Kind wieder ab, endet die Aufsichtspflicht der Erzieher.

Wer darf die Kinder abholen?
In vielen Einrichtungen wird bei der Aufnahme mit den Eltern geklärt, wer die Kinder abholen kann. Das können auch Großeltern oder Babysitter sein – wichtig ist aber, dass dies vorher kommuniziert wird. Die Erzieher können durchaus mit den Eltern diskutieren, wenn es zum Beispiel darum geht, dass noch kleine Geschwister die Abholer sein sollen. Auch im Extremfall von Trunkenheit oder anderen auffälligen Beeinträchtigungen sind die Pädagogen nicht verpflichtet, die Kinder einfach dem Abholer zu überlassen. Bei Trennungs- und Scheidungskindern kann es vorkommen, dass ein getrennt lebender Elternteil nicht sorgeberechtigt ist und daher das Kind nicht ohne Erlaubnis des Sorgeberechtigten abholen darf.

Aufsichtspflicht ade – wer haftet, wenn ein Kind Schaden anrichtet?

Da Kinder bis sieben Jahre nicht schuldfähig sind, haftet die gesetzliche Unfallversicherung, wenn ein Kind sich oder andere verletzt. Es sei denn, die Erzieher haben ihre Aufsichtspflicht verletzt. Diese Regelung trifft auf die Zeit im Kindergarten zu, aber auch während Ausflügen oder gemeinsamen Ferienreisen.

Macht ein Kind nur etwas kaputt, zum Beispiel ein Spielzeug eines anderen Kindes, ist die generell die Haftpflichtversicherung des Trägers zuständig.

Kinderfotos auf der Homepage veröffentlichen?
Fotos von der Karnevalsfeier machen sich gut auf Facebook, auf der Homepage versprühen nur Bilder mit Kindern den authentischen Charme der Einrichtung, die Lokalzeitung will Fotos vom Kindergartenfest abdrucken… Die meisten Kitas kommen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit nicht um Bilder mit Kindern herum. Deshalb ist es wichtig, die Eltern schon beim Abschluss des Betreuungsvertrages schriftlich um Erlaubnis zu bitten. Wenn die Eltern nicht wollen, dass ihre Kinder online oder in anderen Medien zu sehen sind, muss sich der Kindergarten daran halten.
Übrigens: Auch Erzieherinnen und Erzieher können widersprechen, wenn sie ihr Foto nicht auf der Homepage sehen wollen.

Schweigen ist Gold und Pflicht!

Schweigepflicht und Datenschutz sind wichtige Faktoren für ein entspanntes Miteinander im Kindergarten. Je nach Träger (öffentlich oder kirchlich) sind die Regelungen an anderer Stelle – oft auch im Arbeitsvertrag – festgeschrieben. Generell gilt, dass das Personal weder Betriebsinterna noch persönliche Daten der Kinder weitergeben darf. Soll die Entwicklungsdokumentation eines Kindes an Dritte weitergegeben werden, zum Beispiel an die Grundschule, müssen die Erziehungsberechtigten vorher ihr Einverständnis geben. Eltern dürfen aber nicht alles verlangen: zum Beispiel, dass der Dienstplan der Erzieher öffentlich ausgehängt wird.

Ausführliche Erläuterungen und weiterführende Tipps gibt es u.a. in dem Buch „Meine Rechte als ErzieherIn“ von Viktor Kolodziej, Pais Verlag, 2000 für 13,80 Euro.

Wichtig: Ihr solltet euch immer mit den rechtlichen Regelungen in eurer Kita vertraut machen. Gerade die Aufsichtspflicht ist ein heikles Thema und es kann schnell passieren, dass man sie missachtet und verletzt. Das muss nicht einmal mit Absicht geschehen. Deshalb ist es wichtig, sich selbst und die Kolleginnen für dieses Thema zu sensibilisieren und die rechtlichen Regeln, insbesondere die Aufsichtspflicht, immer wieder zu wiederholen.

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Von rschulte

Ralf Schulte ist Texter, Redakteur, Creative Director, Marketingspezialist sowie Literatur-, Film- und Theaterwissenschaftler.

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